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   VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 878/17   

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https://dejure.org/2017,37324
VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 878/17 (https://dejure.org/2017,37324)
VG Potsdam, Entscheidung vom 30.08.2017 - 12 L 878/17 (https://dejure.org/2017,37324)
VG Potsdam, Entscheidung vom 30. August 2017 - 12 L 878/17 (https://dejure.org/2017,37324)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07

    Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer außerstädtischen öffentlichen

    Auszug aus VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 878/17
    Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass ein Schulweg von ca. 60 Minuten für Schüler der Sekundarstufe I noch zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2012, 2 ME 336/12, und vom 4. Juni 2008, 2 LB 5/07; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2010, 2 B 248/10, zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2012 - 2 ME 336/12

    Voraussetzungen für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1

    Auszug aus VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 878/17
    Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass ein Schulweg von ca. 60 Minuten für Schüler der Sekundarstufe I noch zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2012, 2 ME 336/12, und vom 4. Juni 2008, 2 LB 5/07; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2010, 2 B 248/10, zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10

    Mittelschule, öffentliches Bedürfnis, bauliche Besonderheiten, Schulweg,

    Auszug aus VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 878/17
    Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass ein Schulweg von ca. 60 Minuten für Schüler der Sekundarstufe I noch zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2012, 2 ME 336/12, und vom 4. Juni 2008, 2 LB 5/07; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2010, 2 B 248/10, zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2005 - 8 S 66.05

    Existenz eines Anspruchs des Trägers einer Grundschule auf Genehmigung der

    Auszug aus VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 878/17
    Auch wenn die VV-Unterrichtsorganisation das Gericht nicht bindet, so stellt sie doch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 - VG 12 L 625/07 und vom 22. August 2014, VG 12 L 629/14; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 -, juris Rn. 15) eine sachgerechte Auslegung des geordneten Schulbetriebs im Sinne von § 103 BbgSchulG dar, der unter anderem durch Mindest- und Höchstfrequenzen von Klassen sichergestellt werden soll.
  • VG Gelsenkirchen, 23.04.2014 - 12 L 629/14

    Rechtsschutz; Klage; Rechtsmissbrauch; Sachfremde Zwecke;

    Auszug aus VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 878/17
    Auch wenn die VV-Unterrichtsorganisation das Gericht nicht bindet, so stellt sie doch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 - VG 12 L 625/07 und vom 22. August 2014, VG 12 L 629/14; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 -, juris Rn. 15) eine sachgerechte Auslegung des geordneten Schulbetriebs im Sinne von § 103 BbgSchulG dar, der unter anderem durch Mindest- und Höchstfrequenzen von Klassen sichergestellt werden soll.
  • VG Potsdam, 21.08.2007 - 12 L 625/07
    Auszug aus VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 878/17
    Auch wenn die VV-Unterrichtsorganisation das Gericht nicht bindet, so stellt sie doch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 - VG 12 L 625/07 und vom 22. August 2014, VG 12 L 629/14; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 -, juris Rn. 15) eine sachgerechte Auslegung des geordneten Schulbetriebs im Sinne von § 103 BbgSchulG dar, der unter anderem durch Mindest- und Höchstfrequenzen von Klassen sichergestellt werden soll.
  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Dieses Abgrenzungskriterium wäre mangels Bestimmbarkeit untauglich und findet sich, soweit ersichtlich, zudem nur in Entscheidungen, denen eine Schulwegzeit von entweder weniger oder eben deutlich mehr als 60 Minuten zugrunde lag (zum Beispiel den nicht veröffentlichten Beschluss der Kammer vom 20. August 2021 - VG 1 L 285/21 [49 Minuten] sowie die über juris abrufbaren Beschlüsse des VG Potsdam vom 30. August 2017 - 12 L 878/17 - [80 bzw. 97 Minuten], vom 29. August 2017 - 12 L 696/17 - [zwischen 45 und 49 Minuten] und vom 1. August 2013 - 12 L 355/13 - [mindestens 73 Minuten]).
  • VG Potsdam, 05.07.2019 - 12 L 455/19

    Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme in die 7.

    Einschränkend hat die Kammer einen Härtefall allerdings auch ohne entsprechende Geltendmachung im Anmeldeformular berücksichtigt, wenn der aufnehmenden Schule die den Härtefall begründenden Umstände bekannt sind und es sich nicht um höchst persönliche Gründe handelt (vgl. Beschlüsse vom 30. August 2017, VG 12 L 878/17, juris; und vom 21. August 2014, VG 12 L 625/14).
  • VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Welche Zeit für den (einfachen) Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers der Sekundarstufe I unzumutbar sein könnte, ist im Brandenburgischen Schulrecht zwar nicht geregelt; in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings allgemein angenommen, dass eine Schulwegzeit von bis zu 60 Minuten einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule jedenfalls zumutbar sei, wobei ausnahmsweise auch eine längere Schulwegzeit zumutbar sein könne, wenn besondere Umstände, etwa bei einer atypischen Wohnsituation, das rechtfertigten (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13. September 2021 - 1 L 298/21 -, juris Rn. 11; VG Potsdam, Beschl. v. 30. August 2017 - 12 L 878/17 -, juris Rn. 14 [deutlich mehr als eine Stunde unzumutbar]; VG Potsdam, Beschl. v. 01. August 2013 - 12 L 355/13 -, juris Rn. 18 [mehr als 1 Stunde unzumutbar bei äußerst komplizierter Verkehrsverbindung und längeren Fußwegen]; vgl. auch: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07. Februar 2019 - 3 L 122/18 -, juris Rn. 5 [in einem Flächenland 45 Minuten für einen Grundschüler]).
  • VG Potsdam, 29.07.2019 - 12 L 549/19

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines Schülers auf eine bestimmte

    Da der Sohn der Antragsteller seine Wohnung morgens um 6.52 Uhr verlassen muss, um zum Unterrichtsbeginn um 8.oo Uhr in der Schule zu sein, beträgt der Weg inklusive Wartezeit somit 68 Minuten und ist damit erheblich kürzer als die 90 Minuten, die Schülerinnen in der Sekundarstufe 1 üblicherweise zugemutet werden (vgl. Beschluss vom 30. August 2017, VG 12 L 878/17, juris).
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